Jeden ersten Freitag im Monat bestätigt der 1. Schützenmeister von 19.00 - 20.00 Uhr das Erwerbsbedürfnis sowie das Bestandsbedürfnis der Mitglieder. Die Bedürfnisse werden nur unter Vorlage der entsprechenden Schießnachweise bestätigt (Schießbuch).
Aktuelle Regelungen für das Bestandsbedürfnis:
Sportschützenbedürfnis seit 1. September 2020
- Besitz:
• Regelmäßige quartalsweise Schießsportausübung oder 6 Termine pro Jahr.
• Sind sowohl Lang- als auch Kurzwaffen vorhanden, muss für jede Waffenart diese Sportausübung nachgewiesen werden, d.h. insgesamt mindestens zwei Schießsportausübungen pro Quartal oder 12 Termine pro Jahr.
• Der Schießsport muss mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe ausgeübt werden.
• 10 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis genügt die nachgewiesene Mitgliedschaft in einem Verein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört.
• Prüfintervall: Alle 5 Jahre (§ 4 Abs. 4 WaffG).
• Prüfzeitraum: 24 Monate vor der Prüfung
• Im Einzelfall kann die Behörde bei begründeten Anlässen auch zwischenzeitlich prüfen, falls ein Wegfall des Bedürfnisses vermutet wird.
• Empfehlung: Rechtzeitig daran denken, für welche Zeiträume Schießnachweise benötigt werden oder besser noch für den gesamten 10-Jahres-Zeitraum
Das nötige Schießbuch nicht geführt?
Hier geht´s zur Anleitung, um die Prüfung zu verschieben.